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Stimmt der Landtag dem unveränderten Volksantrag nicht binnen sechs Monaten zu, können die Antragsteller ein Volksbegehren mit dem Ziel in Gang setzen, einen Volksentscheid über den Antrag herbeizuführen. Dem Volksbegehren kann von den Antragstellern ein gegenüber dem Volksantrag veränderter Gesetzentwurf zugrunde gelegt werden. In diesem Falle findet Artikel 71 Absatz 2 entsprechende Anwendung.
Ein Volksentscheid findet statt, wenn mindestens 450 000, jedoch nicht mehr als 15 vom Hundert, der Stimmberechtigten das Volksbegehren durch ihre Unterschrift unterstützen. Für die Unterstützung müssen mindestens sechs Monate zur Verfügung stehen. Der Landtag kann zum Volksentscheid einen eigenen Gesetzentwurf beifügen.
Zwischen einem erfolgreich abgeschlossenen Volksbegehren und dem Volksentscheid muß eine Frist von mindestens drei und höchstens sechs Monaten liegen, die der öffentlichen Information und Diskussion über den Gegenstand des Volksentscheides dient. Diese Frist kann nur mit Einverständnis der Antragsteller unter- oder überschritten werden.
Bei dem Volksentscheid wird mit Ja oder Nein gestimmt. Es entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Stimmt der Landtag dem unveränderten Volksantrag nicht binnen sechs Monaten seit der Veröffentlichung (§ 13) zu, können die Antragstellerinnen und Antragsteller…
1Entspricht der Landtag binnen zwei Monaten dem Volksbegehren nicht, so ist innerhalb von weiteren zwei Monaten ein Volksentscheid herbeizuführen. 2Tritt…
1Dem Volksbegehren muss ein ausgearbeiteter und mit Gründen versehener Gesetzentwurf zugrunde liegen. 2Es ist einzuleiten, wenn fünftausend Stimmberechtigte es…
Zwischen der Feststellung, dass das Volksbegehren erfolgreich abgeschlossen ist, und dem Volksentscheid muss eine Frist von mindestens drei und höchstens sechs…
Der Landtag hat innerhalb von zwei Monaten seit der Unterbreitung darüber abzustimmen, ob der dem Volksbegehren zugrunde liegende Gesetzentwurf unverändert zum…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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