Art 101 Abs. 1 GGGrundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.
Art 103 Abs. 1 GGGrundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.
§ 4a Abs. 1 Nr. 2 JVEGGesetz über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Art. 14 SVerfVerfassung des Saarlandes (SVerf) Vom 15. Dezember 1947
Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden. Jeder gilt als unschuldig, bis er durch rechtskräftiges Urteil eines zuständigen Gerichtes für…
§ 16 GVGGerichtsverfassungsgesetz
Ausnahmegerichte sind unstatthaft. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.