Art. 122 SVerfVerfassung des Saarlandes (SVerf) Vom 15. Dezember 1947
1Die Gemeinden und Gemeindeverbände unterstehen der Aufsicht des Staates. 2In Selbstverwaltungsangelegenheiten beschränkt sich die Aufsicht darauf, die…
§ 29 Abs. 4 NRW-27142Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW)
Durch öffentlich-rechtliche Vereinbarungen und Pflichtregelungen wird die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörden der beteiligten Gemeinden und Gemeindeverbände,…
Art. 78 Abs. 4 NRW-26486Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen
Das Land überwacht die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung der Gemeinden und Gemeindeverbände. Das Land kann sich bei Pflichtaufgaben ein Weisungs- und…
§ 48 Abs. 2 SGB 2Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende
Die Rechtsaufsicht über die obersten Landesbehörden übt die Bundesregierung aus, soweit die zugelassenen kommunalen Träger Aufgaben anstelle der Bundesagentur…
§ 1 Nr. 2 Buchst. b SN-2597Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen
im Geschäftsbereich der kommunalen Träger der Selbstverwaltung und der sonstigen unter der Aufsicht des Freistaates Sachsen stehenden Körperschaften, Anstalten…