Art. 122 SVerf
1Die Gemeinden und Gemeindeverbände unterstehen der Aufsicht des Staates. 2In Selbstverwaltungsangelegenheiten beschränkt sich die Aufsicht darauf, die Rechtmäßigkeit sicherzustellen.
1Die Gemeinden und Gemeindeverbände unterstehen der Aufsicht des Staates. 2In Selbstverwaltungsangelegenheiten beschränkt sich die Aufsicht darauf, die Rechtmäßigkeit sicherzustellen.