Art. 6 Abs. 2 NRW-26486Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen
Kinder und Jugendliche haben ein Recht auf Entwicklung und Entfaltung ihrer Persönlichkeit, auf gewaltfreie Erziehung und den Schutz vor Gewalt,…
§ 1 Abs. 3 SKGGesetz zur Stärkung des Schutzes von Kindern und Jugendlichen im Saarland (Saarländisches Kinderschutzgesetz - SKG) Vom 15. November 2023*)
Die staatliche Gemeinschaft wacht im Sinne des Artikels 3 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes, des Artikels 6 des Grundgesetzes und der Artikel 24…
§ 1 Abs. 1 KKGGesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz
Ziel des Gesetzes ist es, das Wohl von Kindern und Jugendlichen zu schützen und ihre körperliche, geistige und seelische Entwicklung zu fördern.
Art. 24a Abs. 2 SVerfVerfassung des Saarlandes (SVerf) Vom 15. Dezember 1947
Jedes Kind hat ein Recht auf besonderen Schutz vor Gewalt, Vernachlässigung, Ausbeutung sowie leiblicher, geistiger oder sittlicher Verwahrlosung.
Art. 22 Abs. 3 SN-3975[Schutz von Ehe und Familie]
Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuerst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht das Land.