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Jedes Kind und jeder Jugendliche hat im Sinne des Artikels 3 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (BGBl. 1992 II S. 121), des Artikels 6 des Grundgesetzes und des Artikels 24a der Verfassung des Saarlandes sowie des § 1 Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch ein Recht auf Achtung seiner Würde, auf Entwicklung und Entfaltung seiner Persönlichkeit, auf Bildung sowie auf gewaltfreie Erziehung zu Eigenverantwortung und Gemeinschaftsfähigkeit. Kinder und Jugendliche haben das Recht auf besonderen Schutz vor jeglicher Gewalt, Vernachlässigung, Ausbeutung sowie leiblicher, geistiger oder sittlicher Verwahrlosung. Sie sind entsprechend ihrem Alter und ihrer Reife in Entscheidungen, die sie betreffen, einzubeziehen. Die besonderen Belange von Kindern und Jugendlichen mit Behinderung sind entsprechend zu berücksichtigen.
Die Verwirklichung der in Absatz 1 genannten Rechte sind im Sinne des Artikels 3 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes, des Artikels 6 des Grundgesetzes, des Artikels 24 der Verfassung des Saarlandes sowie des § 1 Absatz 2 Satz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch das natürliche Recht der Eltern und die ihnen zuvörderst obliegende Pflicht.
Die staatliche Gemeinschaft wacht im Sinne des Artikels 3 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes, des Artikels 6 des Grundgesetzes und der Artikel 24 Absätze 2, 3 und Artikel 25 der Verfassung des Saarlandes sowie des § 1 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch über die Betätigung der Eltern und unterstützt sie bei der Wahrnehmung ihrer Verantwortung für die Pflege, Erziehung, Bildung und den wirksamen Schutz ihrer Kinder und Jugendlichen. Gefahren für das Kindeswohl sind rechtzeitig zu begegnen und durch wirksame Maßnahmen zu beseitigen. Alle nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zum Kinderschutz berufenen Stellen sichern darüber hinaus die Rechte des Kindes oder der jugendlichen Person im Wege des kooperativen, institutionellen, präventiven und intervenierenden Kinderschutzes.