Gesetze
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Beschlüsse des Landtages, welche die im Haushaltsplan festgesetzten Ausgaben erhöhen oder neue Ausgaben mit sich bringen, bedürfen der Zustimmung der Staatsregierung. Das gleiche gilt für Beschlüsse des Landtages, die Einnahmeminderungen mit sich bringen. Die Deckung muß gesichert sein.
Die Staatsregierung kann verlangen, dass der Landtag die Beschlußfassung nach Absatz 1 aussetzt. In diesem Fall hat die Staatsregierung innerhalb von sechs Wochen dem Landtag eine Stellungnahme zuzuleiten.
Gesetze, welche die von der Bundesregierung vorgeschlagenen Ausgaben des Haushaltsplanes erhöhen oder neue Ausgaben in sich schließen oder für die Zukunft mit…
Der Landtag kann Ausgaben, die über den von der Landesregierung vorgeschlagenen oder bewilligten Betrag hinausgehen, nur beschließen, wenn die finanzielle…
Soweit Ausgaben aufgrund von Absatz 1 geleistet werden sollen, bedürfen sie der Zustimmung des Landtages. Der Landtag kann die von der Landesregierung…
Die Ausgaben dürfen nur mit Zustimmung des Landtags geleistet werden. Die Zustimmung des Landtags gilt als erteilt, wenn er sie nicht binnen vier Wochen nach…
Nur mit vorheriger Zustimmung (Einwilligung) des Staatsministeriums der Finanzen dürfen Ausgaben, die durch Gesetz oder im Haushaltsplan als gesperrt bezeichnet…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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