Gesetze
Gesetz wird geladen …
Der Vogelfang zum Zweck der Beringung darf nur mit solchen Verfahren und Methoden erfolgen, die die Vögel nicht verletzen oder auf Dauer beeinträchtigen. Die Beringer und die Beringungshelfer sind verpflichtet, die zum Fang aufgestellten Vorrichtungen in regelmäßigen Abständen so zu kontrollieren, daß eine Beeinträchtigung der gefangenen Tiere vermieden wird. Der Einsatz betäubender Mittel zum Fang und der Einsatz von Lockvögeln sind verboten. Unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 Nr. 3 BArtSchV kann im Einzelfall der Einsatz von Lockmitteln zugelassen werden.
Zur Beringung dürfen nur von der Beringungszentrale ausgegebene Ringe und von ihr für spezielle Programme genehmigte, zusätzliche Kennzeichen verwendet werden. Kennzeichen und Ringe werden von der Beringungszentrale ausgegeben und bleiben deren Eigentum. Nach Beendigung der Beringungstätigkeit, Ablauf oder Entzug der Erlaubnis oder nach Aufforderung sind sie unverzüglich an die Beringungszentrale zurückzugeben. Die Weitergabe von Ringen und Kennzeichen ist nur mit schriftlicher Genehmigung der Beringungszentrale gestattet.
Die gefangenen Vögel sind an Ort und Stelle und nur in der genehmigten Art und Weise zu kennzeichnen und danach unverzüglich freizulassen. Untersuchungen, die über die Erfassung morphologischer und biometrischer Daten oder Ektoparasiten hinausgehen, bedürfen einer gesonderten Genehmigung.
Ringfunde oder andere der Markierung dienende Kennzeichen sind entweder an die auf dem Ring verzeichnete Einrichtung oder an die Beringungszentrale zu melden und einzusenden.
Im Falle der Präparation verbleibt der Ring am Vogel. -----
In Gefangenschaft geborene und gezüchtete Vögel sowie andere in kontrollierter Umgebung geborene Vögel werden mit einem eindeutig gekennzeichneten, nahtlos…
Vögel, die nicht unter Nummer 1 fallen, vorrangig nach Wahl des Halters mit dem offenen Ring oder dem Transponder, ansonsten mit der Dokumentation;
Die Kennzeichnungspflicht nach § 12 entfällt, wenn ein verletztes, hilfloses oder krankes Wirbeltier aufgenommen wird, um es gesund zu pflegen und es wieder in…
Die Beringung wildlebender Vögel im Freistaat Sachsen darf nur auf der Grundlage von Beringungsprogrammen durchgeführt werden, die von dem Landesamt für Umwelt,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben einer.
Welche und warum — mit Abonnement