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Fang und Beringung in Naturschutzgebieten, Nationalparken, Biosphärenreservaten und Naturdenkmalen (§§ 16 bis 18 und 21 SächsNatSchG) sind unabhängig von der erteilten Beringungserlaubnis nur mit Genehmigung der zuständigen Naturschutzbehörden zulässig.
Die Zulassung der Beringung jagdbarer Vogelarten im Sinne des Jagdrechts erteilt die obere Jagdbehörde nach § 34 Abs. 4 Nr. 1 des Sächsischen Landesjagdgesetzes ( SächsLJagdG) vom 8. Mai 1991 (SächsGVBl. S. 67), das zuletzt durch Artikel 71 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 187) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Die Durchführung des jagdrechtlichen Zulassungsverfahrens wird von der unteren Naturschutzbehörde von Amts wegen beantragt, wenn es zur Durchführung bestimmter Vogelberingungsprogramme erforderlich ist. Der Vogelberinger kann im Einzelfall die Durchführung durch Anzeige bei der unteren Naturschutzbehörde beantragen. Der Vogelberinger hat seinen Antrag zu begründen.
Beringungen in eingezäunten Grundstücken sind nur mit Zustimmung der Eigentümer oder Nutzer gestattet.
Absatz 7 wird wie folgt gefasst: „(7) Die Beringungserlaubnis gilt gleichzeitig als Ausnahmegenehmigung im Sinne des § 43 Abs. 8 Satz 1 Nr. 3 des Gesetzes über…
Die Beringung wildlebender Vögel im Freistaat Sachsen darf nur auf der Grundlage von Beringungsprogrammen durchgeführt werden, die von dem Landesamt für Umwelt,…
Antragstellung für die Zulassung von Beringern und für die Verlängerung der Beringungserlaubnis;
im Besitz einer gültigen Beringungserlaubnis nach § 5 ist. Für den Nachweis nach Nummer 5 genügt die Teilnahme an den Beringertreffen im Sinne des § 4 Abs. 2…
Der Vogelfang zum Zweck der Beringung darf nur mit solchen Verfahren und Methoden erfolgen, die die Vögel nicht verletzen oder auf Dauer beeinträchtigen. Die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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