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Als Beringer darf nur eingesetzt werden, wer
das 18. Lebensjahr vollendet hat,
die hierfür erforderliche fachliche Eignung nachweist,
im Besitz des Zeugnisses der Beringungszentrale im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 ist,
sich zur Mitarbeit an wissenschaftlichen Aufgabenstellungen verpflichtet,
seine fachliche Weiterbildung nachweist und
im Besitz einer gültigen Beringungserlaubnis nach § 5 ist. Für den Nachweis nach Nummer 5 genügt die Teilnahme an den Beringertreffen im Sinne des § 4 Abs. 2 oder an einer Weiterbildungsveranstaltung nach § 2 Abs. 2 Nr. 2.
Beringer haben unbeschadet der Bestimmungen des § 7 insbesondere folgende Aufgaben und Pflichten:
Fang und Beringung wildlebender Vögel,
erhöhte Sorgfaltspflicht in besonders geschützten Biotopen unter Beachtung des § 26 Abs. 2 Satz 1 SächsNatSchG,
Aneignung von Grundkenntnissen einschlägiger Rechtsvorschriften, insbesondere der artenschutzrechtlichen Bestimmungen der EU, des Bundes und des Freistaates Sachsen,
Mitteilung von Rechtsverstößen im Sinne dieser Rechtsverordnung,
räumliche und zeitliche Abstimmung der Beringung mit Jagdausübungs- und sonstigen Nutzungsberechtigten,
vollständige und gewissenhafte Führung und termingerechte Übermittlung der von der Beringungszentrale vorgeschriebenen Nachweise.
Die Beringer können die Hilfe von Beringungshelfern in Anspruch nehmen. Die Beringungshelfer dürfen nur unter der Aufsicht des Beringers tätig werden. Die Verantwortung für ihre Tätigkeit trägt der Beringer.
„11. Mitteilung der aufgestellten und genehmigten Beringungsprogramme an die unteren Naturschutzbehörden und an die in § 40 Abs. 2 SächsNatSchG genannten…
Die Beringung wildlebender Vögel im Freistaat Sachsen darf nur auf der Grundlage von Beringungsprogrammen durchgeführt werden, die von dem Landesamt für Umwelt,…
die Beringung oder anderweitige Kennzeichnung wild lebender Tiere in Freiheit zu wissenschaftlichen Zwecken, einschließlich notwendiger Erlaubnis- oder…
Die Zulassung der Beringung jagdbarer Vogelarten im Sinne des Jagdrechts erteilt die obere Jagdbehörde nach § 34 Abs. 4 Nr. 1 des Sächsischen Landesjagdgesetzes…
es unterläßt, Beringungslisten und andere Nachweise zu führen beziehungsweise diese nicht an die Beringungszentrale übergibt,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben einer.
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