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Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Erhebung der Kurtaxe in den sächsischen Staatsbädern (Kurtaxordnung) vom 20. April 2001 (SächsGVBl. S. 169) wird wie folgt geändert:
§ 1 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ gestrichen.
Absatz 2 wird aufgehoben.
§ 3 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 werden die Worte „seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt“ durch die Worte „seine Hauptwohnung“ ersetzt.
Satz 3 wird gestrichen.
In Absatz 2 werden die Worte „seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt“ durch die Worte „seine Hauptwohnung“ ersetzt.
§ 7 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 werden die Worte „wird auf Antrag“ durch das Wort „ist“ ersetzt.
In Absatz 2 wird das Wort „nur“ gestrichen.
Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„(3) Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Berücksichtigung einer Ermäßigung gemäß den Absätzen 1 und 2 ist durch den Kurtaxpflichtigen nachzuweisen. Die zum Einzug der Kurtaxe Verpflichteten haben bei Nachweis der Voraussetzungen die Ermäßigung zu berücksichtigen. In Zweifelsfällen entscheidet die Sächsische Staatsbäder GmbH.“
§ 8 Abs. 2 erhält folgende Fassung: „(2) Wer Personen gegen Entgelt beherbergt, zu Heil- und Kurzwecken betreut oder einen Campingplatz betreibt, ist verpflichtet, die Kurtaxe für die Sächsische Staatsbäder GmbH einzuziehen. Das Gleiche gilt für Reiseunternehmen, wenn die Kurtaxe in dem Entgelt enthalten ist, das die Reiseteilnehmer an die Reiseunternehmer zu entrichten haben.“
§ 10 wird wie folgt geändert:
Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 10 Aufzeichnungs-, Melde- und Abführungspflicht“.
Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Die zum Einzug der Kurtaxe Verpflichteten haben die kurtaxpflichtigen Personen der Sächsischen Staatsbäder GmbH schriftlich zu melden. Zu diesem Zweck ist ein Verzeichnis in Block-, Kartei- oder Buchform zu führen. Die Meldungen haben insbesondere
den Namen und die Anschrift der kurtaxpflichtigen Person,
den Ankunftstag,
den voraussichtlichen Abreisetag,
die Befreiungen von der Zahlung der Kurtaxe sowie
die berücksichtigten Ermäßigungen zu enthalten und spätestens am ersten Werktag nach der Ankunft zu erfolgen. Die Abgabefrist kann durch die Sächsische Staatsbäder GmbH verlängert werden.“ c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Nach dem Wort „erteilen“ werden die Worte „und das geführte Verzeichnis zur Einsicht vorzulegen“ eingefügt. bb) Es wird folgender Satz angefügt: „Das nach Absatz 1 Satz 2 geführte Verzeichnis ist von den zum Einzug der Kurtaxe Verpflichteten nach Ablauf des auf die Abreise folgenden Kalenderjahres zu vernichten.“ d) Absatz 4 erhält folgende Fassung: „(4) Die zum Einzug der Kurtaxe Verpflichteten erhalten Kurkarten. Hierfür kann ein Abschlag von 5 EUR pro Kurkarte erhoben werden. Die innerhalb eines Kalendermonats eingezogene Kurtaxe ist jeweils bis zum zehnten des folgenden Monats an die Sächsische Staatsbäder GmbH abzuführen, soweit in einer Vereinbarung nach § 28 Abs. 6 SächsVwKG nichts anderes bestimmt wird. Die aufgrund von Satz 2 geleisteten Abschlagszahlungen werden angerechnet.“
§ 14 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ gestrichen.
In Absatz 1 Satz 2 wird nach dem Wort „Bereitstellung“ die Angabe „, den Betrieb und die Förderung“ eingefügt.
Absatz 2 wird aufgehoben.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.