§ 32 SächsSparkWVOVerordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Wahl der Vertreter der Beschäftigten in den Verwaltungsräten der Sparkassen
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Staatsministers der Finanzen zur Bestätigung der Anordnung…
§ 11 Abs. 6 SN-3844Sächsisches Sparkassengesetz
Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, für die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrats nach § 9 Abs. 2 Nr. 4 Wahlberechtigung, Wählbarkeit,…
§ 24 Abs. 1 SN-3844Sächsisches Sparkassengesetz
Die Mitglieder des Vorstands und die stellvertretenden Mitglieder des Vorstands nach § 19 Abs. 1 Satz 2 sowie die bei der Sparkasse beschäftigten Angestellten…
§ 25 Abs. 3 SächsSparkWVOVerordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Wahl der Vertreter der Beschäftigten in den Verwaltungsräten der Sparkassen
Die wahlberechtigten Beschäftigten der beteiligten Sparkassen wählen in gemeinsamer Wahl die Vertreter der Beschäftigten im Verwaltungsrat der neu zu bildenden…
§ 20 Abs. 4 SN-3844Sächsisches Sparkassengesetz
Für stellvertretende Mitglieder des Vorstands nach § 19 Abs. 1 Satz 2 und für Beschäftigte als Vertreter nach § 19 Abs. 7 gelten die Absätze 2 und 3…