§ 21 Abs. 6 JuZuVO NRWVerordnung über Zuständigkeiten in der Justiz
Für Verfahren, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung erstinstanzlich anhängig geworden sind, verbleibt es für den gesamten Rechtszug bei der bisherigen…
§ 33 Abs. 2 JuZuVO NRWVerordnung über Zuständigkeiten in der Justiz
Für Verfahren, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung anhängig geworden sind, verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit.
§ 236 Abs. 1 BEGBundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung
Ist bei Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Verfahren bei einem Gericht anhängig, so richtet sich die Fortführung des Verfahrens nach folgenden Vorschriften:
§ 20 Abs. 3 JuZuVO NRWVerordnung über Zuständigkeiten in der Justiz
Für Verfahren, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung anhängig geworden sind, verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit.
§ 19 Abs. 3 JuZuVO NRWVerordnung über Zuständigkeiten in der Justiz
Für Verfahren, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung anhängig geworden sind, verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit.