Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die zur Zuständigkeit der Landgerichte gehörenden Entschädigungssachen, einschließlich der Verfahren nach den Artikeln V und VI des BEG-Schlußgesetzes vom 14. September 1965 (BGBl. I S. 1315) in der jeweils geltenden Fassung, werden auf das Landgericht Düsseldorf übertragen. Die zur Zuständigkeit der Oberlandesgerichte gehörenden Entschädigungssachen, einschließlich der Verfahren nach den Artikeln V und VI des BEG-Schlußgesetzes, werden auf das Oberlandesgericht Düsseldorf übertragen.
Für Verfahren, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung anhängig geworden sind, verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit.
Für Verfahren, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung anhängig geworden sind, verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit.
Für Verfahren, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung anhängig geworden sind, verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit.
Für Verfahren, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung anhängig geworden sind, verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit.
Für Verfahren, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung anhängig geworden sind, verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit. Teil 4 Weitere der ordentlichen…
Für Verfahren, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung anhängig geworden sind, verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit. Abschnitt 9a Ansprüche aus…
Für Verfahren, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung anhängig geworden sind, verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit. Abschnitt 4 Registersachen
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.