§ 8 Abs. 1 SN-4353Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den mittleren allgemeinen Verwaltungsdienst
Die fachtheoretische Ausbildung ist am Ausbildungszentrum Bobritzsch zu absolvieren. Sie ist in Grund-, Haupt- und Vertiefungsausbildung gegliedert, dauert…
§ 8 Abs. 1 MntDAIVVDVVerordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes
Die fachtheoretische Ausbildung umfasst mindestens 1 090 Lehrstunden. Davon entfallen mindestens 210 Lehrstunden auf den Einführungslehrgang, mindestens 320…
§ 25 Abs. 4 MntZollDVDVVerordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Zolldienst des Bundes
Der Abschlusslehrgang umfasst mindestens 450 Lehrveranstaltungsstunden. Er baut ergänzend und vertiefend auf den Lehrinhalten des Einführungslehrgangs und auf…
§ 18 Abs. 2 MntZollDVDVVerordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Zolldienst des Bundes
Die fachtheoretische Ausbildung umfasst mindestens 1 000 Lehrveranstaltungsstunden. Die praxisbezogenen Lehrveranstaltungen während der berufspraktischen…
§ 18 Abs. 3 APO JFW NRWVerordnung über die Ausbildung und Prüfung der Justizfachwirtinnen und Justizfachwirte des Landes Nordrhein-Westfalen
Während des Fachlehrgangs sind mündliche Leistungen zu erbringen. Der Unterricht ist durch Beispiele aus der Praxis wirklichkeitsnah zu gestalten. Er ist…