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Genehmigt der Prüfungsausschuss das Fernbleiben oder den Rücktritt, gilt die Prüfung als nicht unternommen. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn wichtige Gründe vorliegen. Besteht der wichtige Grund in der Krankheit des Anwärters, soll der Prüfungsausschuss die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen.
Hat ein Anwärter in Kenntnis seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung oder eines anderen Rücktrittsgrundes am schriftlichen oder mündlichen Teil der Prüfung teilgenommen, so kann ein nachträglicher Rücktritt wegen dieses Grundes nicht genehmigt werden.
Wenn ein Anwärter durch Krankheit oder andere wichtige Gründe vorübergehend verhindert ist, an der mündlichen Prüfung teilzunehmen, ist diese zum nächstmöglichen, vom Prüfungsausschussvorsitzenden zu bestimmenden Termin nachzuholen.
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