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Durch das Erscheinen zur Laufbahnprüfung gibt die Anwärterin oder der Anwärter zu erkennen, dass sie oder er sich in der Lage fühlt, die Prüfung abzulegen.
Tritt die Anwärterin oder der Anwärter nach Beginn der Prüfung ohne Zustimmung der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses von der Laufbahnprüfung zurück, so gilt diese als nicht bestanden. Wird der Rücktritt genehmigt, so gilt die Laufbahnprüfung als nicht begonnen. Die Zustimmung ist nur zu erteilen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Eine Erkrankung ist grundsätzlich durch amtsärztliches Zeugnis nachzuweisen.
Versäumt die Anwärterin oder der Anwärter den Termin zur mündlichen Prüfung, so ist sie oder er bei genügender Entschuldigung zu einem neuen Termin zu laden; anderenfalls gilt die Laufbahnprüfung als nicht bestanden.