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Bleibt die Teilnehmergemeinschaft über die Beendigung des Flurbereinigungsverfahrens hinaus bestehen und nimmt sie ihre Aufgaben selbst wahr, regelt sie ihre Angelegenheiten durch Satzung. Satz 1 findet auf den in § 151 Satz 2 FlurbG genannten Fall keine Anwendung.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt eine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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