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Der Widerspruchsausschuss entscheidet über Widersprüche gegen die Ergebnisse der Wertermittlung und gegen den Flurbereinigungsplan.
Für den Ausschluss und die Ablehnung von Mitgliedern des Widerspruchsausschusses gilt § 54 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend. Zuständig zur Entscheidung ist das Sächsische Oberverwaltungsgericht.
Der Widerspruchsausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag, wenn mit dem Vorsitzenden ein ehrenamtlicher Beisitzer stimmt. Bei anderer Stimmengleichheit wird der Fall nach neuer Sachdarstellung innerhalb von vier Wochen erneut im Widerspruchsausschuss behandelt und entschieden; die Stimme des Vorsitzenden gibt dann den Ausschlag.
Der Vorsitzende überprüft die Zulässigkeit der eingelegten Widersprüche und entscheidet insoweit allein.
Die Länder können bestimmen, daß zu den Entscheidungen über Widersprüche gegen die Ergebnisse der Wertermittlung oder den Flurbereinigungsplan zwei Landwirte…
Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Die für die Flurbereinigung zuständige oberste Landesbehörde beruft die beamteten Mitglieder der Widerspruchsausschüsse…
Die nach Abschluß der Verhandlungen verbleibenden Widersprüche legt die Flurbereinigungsbehörde gemäß der Vorschrift des § 141 Abs. 1 der oberen…
Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß für das Widerspruchsverfahren vor der oberen Flurbereinigungsbehörde.
Über Widersprüche gegen die Ergebnisse der Schätzung und den Auseinandersetzungsplan entscheidet die Spruchstelle für Flurbereinigung (§§ 2 ff. des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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