§ 1 Abs. 1 SN-4247Aufgaben
Das Verfahren vor den Schiedsstellen dient dem Ziel, Rechtsstreitigkeiten durch eine Einigung der Parteien beizulegen.
§ 14 Abs. 1 SchiedsGGesetz über die Schiedsstellen in den Gemeinden
Das Schlichtungsverfahren ist darauf gerichtet, den Rechtsstreit im Wege des Vergleiches beizulegen. Es wird auf Grund eines Antrages einer der am Rechtsstreit…
§ 4 Abs. 1 SchlichtVVerordnung zur Regelung der Schlichtungsstelle nach dem Saarländischen Behindertengleichstellungsgesetz (Schlichtungsverordnung - SchlichtV) Vom 1. Oktober 2020
Ziel des Schlichtungsverfahrens ist es, eine einvernehmliche, rasche, außergerichtliche und kostengünstige Streitbeilegung herbeizuführen.
§ 31 Abs. 2 Nr. - SchiedsGGesetz über die Schiedsstellen in den Gemeinden
den Gegenstand des Streites;
§ 4 Abs. 1 PostSchliVVerordnung zur Regelung des Verfahrens der außergerichtlichen Streitbeilegung bei der Schlichtungsstelle Post der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
Das Schlichtungsverfahren hat zum Ziel, im Interesse beider Parteien eine möglichst kostengünstige und schnelle gütliche Einigung zu erreichen.