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Ziel des Schlichtungsverfahrens ist es, eine einvernehmliche, rasche, außergerichtliche und kostengünstige Streitbeilegung herbeizuführen.
Die Schlichtungsstelle ist unabhängig, führt das Verfahren unparteiisch und transparent und ist an Weisungen nicht gebunden. Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
Die schlichtende Person und die Parteien tragen dafür Sorge, dass die Privatsphäre der Parteien gewahrt bleibt und dass Amts-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse der Parteien der Öffentlichkeit nicht zugänglich werden.
Jede Partei kann sich durch einen Rechtsanwalt oder einen anderen Bevollmächtigten vertreten lassen.
Das Schlichtungsverfahren wird im schriftlichen Verfahren geführt, soweit nicht nach dem Ermessen der Schlichtungsstelle mündliche Verhandlung zweckmäßig ist.
Alle Schriftsätze, Schriftstücke oder sonst eingehenden Unterlagen, die der Schlichtungsstelle im Rahmen des Schlichtungsverfahrens von einer Partei vorgelegt werden, werden der anderen Partei zur Kenntnis gebracht. Die Parteien sind verpflichtet, alle Schriftsätze, Schriftstücke oder sonstigen Unterlagen, die nicht elektronisch übermittelt werden, bei der Schlichtungsstelle in doppelter Ausfertigung einzureichen.
Das Schlichtungsverfahren ist freiwillig. Der Antragsteller kann seinen Antrag bis zum Abschluss des Verfahrens ohne Angabe von Gründen zurücknehmen. Der Antragsgegner kann seine Zustimmung zur Durchführung des Schlichtungsverfahrens ohne Angabe von Gründen verweigern oder bis zum Abschluss des Verfahrens zurücknehmen. Abschnitt 2 Einleitung des Verfahrens