§ 27 SchiedsGGesetz über die Schiedsstellen in den Gemeinden
Die Verhandlung vor der Schiedsstelle ist mündlich und nicht öffentlich. Sie ist möglichst ohne Unterbrechung zu Ende zu führen; ein Termin zur Fortsetzung der…
§ 100 Abs. 2 VGGGesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten durch Verwertungsgesellschaften
Die mündliche Verhandlung vor der Schiedsstelle ist nicht öffentlich. Beauftragte des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz, der…
§ 7 Abs. 3 LSchiedVO SNLandesschiedsstellenverordnung
Die Verhandlung ist nicht öffentlich. Die zuständige Behörde kann beratend an der Sitzung teilnehmen oder Vertreter entsenden.
§ 24 Abs. 5 LGGLandesgleichstellungsgesetz - LGG Vom 24. April 1996*
1Die Sitzungen der Schlichtungsstelle sind nicht öffentlich. 2Die oder der Vorsitzende leitet das Verfahren und hilft den Parteien, eine Lösung zu erarbeiten.…
§ 6 Abs. 1 EinigungsstellenVOVerordnung über die Einigungsstelle bei der Industrie- und Handelskammer des Saarlandes zur Beilegung von bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten auf Grund des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (EinigungsstellenVO) Vom 21. Januar 1988
Die Verhandlung ist nicht öffentlich; der Vorsitzende kann bei Vorliegen eines berechtigten Interesses Dritten die Anwesenheit gestatten. Die §§ 128 Abs. 1 und…