§ 26 SchiedsGGesetz über die Schiedsstellen in den Gemeinden
Für die Berechnung der Fristen gilt § 222 der Zivilprozeßordnung.
§ 96 VGGGesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten durch Verwertungsgesellschaften
Auf die Berechnung der Fristen dieses Abschnitts ist § 222 Absatz 1 und 2 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.
§ 50 WODrittelbGVerordnung zur Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer nach dem Drittelbeteiligungsgesetz
Für die Berechnung der in dieser Verordnung festgelegten Fristen finden die §§ 186 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.
§ 41 Abs. 1 WOErste Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes
Für die Berechnung der in dieser Verordnung festgelegten Fristen finden die §§ 186 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.
§ 40 Abs. 1 WOSprAuGErste Verordnung zur Durchführung des Sprecherausschußgesetzes
Für die Berechnung der in dieser Verordnung festgelegten Fristen finden die §§ 186 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.