§ 27 SchiedsGGesetz über die Schiedsstellen in den Gemeinden
Die Verhandlung vor der Schiedsstelle ist mündlich und nicht öffentlich. Sie ist möglichst ohne Unterbrechung zu Ende zu führen; ein Termin zur Fortsetzung der…
§ 22 SSchOSaarländische Schiedsordnung (SSchO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 2001
Die Schlichtungsverhandlung ist mündlich und nicht öffentlich. Den Schiedspersonen obliegt es, dafür zu sorgen, dass die Verhandlung ohne Unterbrechung zu Ende…
§ 1 Abs. 1 SN-4247Aufgaben
Das Verfahren vor den Schiedsstellen dient dem Ziel, Rechtsstreitigkeiten durch eine Einigung der Parteien beizulegen.
§ 14 Abs. 2 SchiedsGGesetz über die Schiedsstellen in den Gemeinden
Die Schiedsstelle wird grundsätzlich in der in § 2 Abs. 2 bestimmten Besetzung tätig. Wenn es im Interesse der gütlichen Beilegung des Rechtsstreits geboten…
§ 24 Abs. 1 SchAG NRWGesetz über das Schiedsamt in den Gemeinden des Landes Nordrhein-Westfalen
Die Schlichtungsverhandlung ist mündlich und nicht öffentlich. Sie ist möglichst ohne Unterbrechung zu Ende zu führen. Wird die Verhandlung unterbrochen, so ist…