§ 26 SchiedsGGesetz über die Schiedsstellen in den Gemeinden
Für die Berechnung der Fristen gilt § 222 der Zivilprozeßordnung.
§ 28 SN-4247Sächsisches Schieds- und Gütestellengesetz
Für die Berechnung der Fristen gilt § 222 der Zivilprozessordnung entsprechend.
§ 66 KVBGGesetz zur Reduzierung und zur Beendigung der Kohleverstromung
Für die Berechnung von Fristen und für die Bestimmung von Terminen ist § 31 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend anzuwenden, soweit nicht durch dieses…
§ 128 Abs. 1 VGGGerichtliche Geltendmachung
Bei Streitfällen nach § 92 Absatz 1 und 2 ist die Erhebung der Klage erst zulässig, wenn ein Verfahren vor der Schiedsstelle vorausgegangen ist oder nicht…
Art. 11 32024R1349VERORDNUNG (EU) 2024/1349 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 14. Mai 2024 zur Festlegung eines Rückkehrverfahrens an der Grenze und zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1148
Die in dieser Verordnung angegebenen Fristen werden wie folgt berechnet: