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Erscheint der Antragsteller oder im Falle des § 25 Abs. 2 sein gesetzlicher Vertreter zur Sühneverhandlung nicht, ohne sein Ausbleiben innerhalb von zwei Wochen genügend zu entschuldigen, und hat er sich nicht nach § 38 Satz 2 vertreten lassen, gilt der Antrag als zurückgenommen.
Bleibt die antragstellende Partei im Termin aus, ohne ihr Ausbleiben vor dem oder binnen eines Monats nach dem Termin genügend zu entschuldigen (§ 20 Abs. 4…
Bleibt die antragstellende Partei im Termin aus, ohne ihr Ausbleiben vor dem oder innerhalb eines Monats nach dem Termin nach Maßgabe von § 21 Absatz 4 Satz 1…
allein der Antragsgegner oder die Antragsgegnerin dem Schlichtungstermin unentschuldigt ferngeblieben ist oder sich vor dem Schluß der Schlichtungsverhandlung…
Bleibt die antragstellende Partei im Termin aus, ohne ihr Ausbleiben innerhalb eines Monats nach dem Termin nach Maßgabe von § 21 Absatz 4 Satz 1 und 2 genügend…
Das im Falle der Erhebung der Privatklage zuständige Gericht kann auf Antrag gestatten, daß von dem Sühneversuch abgesehen wird, wenn die antragstellende Partei…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.