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Bleibt die antragstellende Partei im Termin aus, ohne ihr Ausbleiben innerhalb eines Monats nach dem Termin nach Maßgabe von § 21 Absatz 4 Satz 1 und 2 genügend zu entschuldigen, so gilt der Antrag als zurückgenommen.
Bleibt die antragsgegnerische Partei der Schlichtungsverhandlung fern, ohne dies bis zu deren Ende hinreichend zu entschuldigen, und wird sie auch nicht ordnungsgemäß vertreten, oder entfernt sie oder ihre Vertretung sich unentschuldigt vor deren Ende, vermerkt die Schiedsperson im Protokoll die Beendigung des Schlichtungsverfahrens, es sei denn, die antragstellende Partei beantragt die Fortsetzung des Schlichtungsverfahrens. In diesem Fall bestimmt die Schiedsperson sogleich einen neuen Termin; § 21 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend. Dasselbe gilt, wenn die antragsgegnerische Partei sich vor dem Ende des Termins hinreichend entschuldigt hat.
Eine Partei kann ihr Ausbleiben in dem anberaumten Termin wegen Krankheit, beruflicher Verhinderung, Ortsabwesenheit oder wegen sonstiger wichtiger Gründe…
Bleibt die antragstellende Partei im Termin aus, ohne ihr Ausbleiben vor dem oder innerhalb eines Monats nach dem Termin nach Maßgabe von § 21 Absatz 4 Satz 1…
Bleibt die antragstellende Partei im Termin aus, ohne ihr Ausbleiben vor dem oder binnen eines Monats nach dem Termin genügend zu entschuldigen (§ 20 Abs. 4…
Steht fest, dass die antragsgegnerische Partei der Schlichtungsverhandlung unentschuldigt ferngeblieben ist oder entfernt sie sich unentschuldigt vor deren…
Eine Partei kann ihr Ausbleiben in dem anberaumten Termin wegen Krankheit, beruflicher Verhinderung, Ortsabwesenheit oder wegen ähnlicher wichtiger Gründe…
allein die antragsgegnerische Partei dem Schlichtungstermin - in den Fällen des § 35 Abs. 3 Satz 2 auch dem zweiten Termin - unentschuldigt ferngeblieben ist…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.