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Die Gütestelle bedarf einer Verfahrensordnung, aus der sich auch die von der Gütestelle erhobenen Kosten ergeben. Die Verfahrensordnung muss den Parteien des Schlichtungsverfahrens zugänglich sein.
Die Verfahrensordnung muss vorsehen, dass
die Schlichtungsperson ihre Tätigkeit nicht ausübt, wenn ein in § 20 genannter Ausschlussgrund vorliegt und
die am Schlichtungsverfahren beteiligten Parteien die Gelegenheit erhalten, selbst oder durch eine von ihnen beauftragte Person Tatsachen und Rechtsansichten vorzubringen und sich zu dem Vortrag der jeweils anderen Partei zu äußern.
Die Regelung eines Mitwirkungsverbotes in der Verfahrensordnung gemäß Satz 1 Nr. 1 ist nicht erforderlich, wenn sich ein entsprechendes Mitwirkungsverbot bereits aus den gesetzlichen Bestimmungen ergibt, die die Berufsausübung der Schlichtungsperson regeln.
Die Gütestelle bedarf einer Verfahrensordnung, aus der sich auch die von der Gütestelle erhobenen Kosten ergeben. Die Verfahrensordnung muss den Parteien des…
Auf Antrag können weitere Streitschlichtungseinrichtungen als Gütestelle im Sinne des § 794 Absatz 1 Nummer 1 der Zivilprozessordnung anerkannt werden, wenn sie…
Auf Antrag können weitere Streitschlichtungseinrichtungen als Gütestelle im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozeßordnung anerkannt werden, wenn sie die…
Auf schriftlichen oder elektronischen Antrag können Streitschlichtungseinrichtungen vom Ministerium der Justiz als Gütestelle im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1…
Die Schlichtungseinrichtung bedarf einer Schlichtungs- und Kostenordnung. Diese muss den Parteien des Schlichtungsverfahrens zugänglich sein.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.