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Landkreise und Gemeinden, sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts, natürliche und juristische Personen sowie Vereinigungen des Privatrechts sind verpflichtet, der zuständigen Wasserbehörde zur Aufstellung von Lageberichten über die Beseitigung von kommunalen Abwässern und Klärschlamm sowie zur Aufstellung von Programmen für den Vollzug dieser Verordnung und der in § 7 genannten Bestimmungen Auskünfte zur erteilen und Unterlagen vorzulegen.
Die Hersteller von Klärschlämmen sind verpflichtet, vor der Abgabe des Klärschlamms die verbindliche Zweckbestimmung zur landbaulichen Verwertung oder zu einer…
Der Einleiter hat der zuständigen Behörde für Einleitungen von Abwasser im Sinne des § 11, das aus einer Anlage mit einer Nennkapazität von zwei Tonnen pro…
§ 8 wird wie folgt gefasst: „§ 8 Berichte und Programme Landkreise und Gemeinden, sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts, natürliche und…
Unbeschadet der Anwendung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates vom 7. Juni 1990 über den freien Zugang zu Informationen über die Umwelt sorgen die…
einen Lagebericht über die Beseitigung von kommunalem Abwasser und Klärschlamm zu veröffentlichen.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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