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Die Überwachung der Einleitung in Gewässer und deren Häufigkeit sowie die Überwachung der Einleitung in Kanalisationen erfolgen im Rahmen der Gewässeraufsicht und der Selbstüberwachung nach Maßgabe des Landeswassergesetzes, der hierzu ergangenen Verordnungen und dem die Einleitung zulassenden Bescheid. Die Mindestzahl der jährlichen Probenahmen im Rahmen der Gewässeraufsicht ergibt sich aus der Anlage 2.
Die zur Abwasserbeseitigung Verpflichteten haben den für die Erteilung der Einleitungserlaubnis und der Genehmigung der Indirekteinleitungen zuständigen Behörden die notwendigen Angaben zu machen, um
die Berichtspflichten gegenüber der Europäischen Kommission zu erfüllen,
einen Lagebericht über die Beseitigung von kommunalem Abwasser und Klärschlamm zu veröffentlichen.
In der Erlaubnis für Gewässerbenutzungen nach § 9 Absatz 2 Nummer 3 ist darüber hinaus insbesondere die regelmäßige Überwachung nach § 22b Satz 1 Nummer 2 und 3…
Die Überwachung nach § 4 Absatz 4 und 5 und nach § 6 Absatz 1 und 2 des Abwasserabgabengesetzes obliegt der für die Überwachung der Abwassereinleitung…
Die Verpflichtung zur Untersuchung der Abwassereinleitung gemäß § 61 des Wasserhaushaltsgesetzes und § 59 des Landeswassergesetzes wird durch die Ermittlungen…
Wer nach § 58 Absatz 1 genehmigungs- oder anzeigepflichtig Stoffe in eine Abwasseranlage einleitet, kann von der zuständigen Behörde zur Selbstüberwachung…
Über die Überwachung der in § 4 Absatz 1 genannten Bauwerke ist ein Bericht zu fertigen. Dieser kann mit weiteren für Zustand und Funktion der Kanalisation…
Die zuständige Behörde ist berechtigt, Auskünfte über Art, Umfang und Ergebnisse der Überwachung zu verlangen. Sie kann im Einzelfall erforderliche…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.