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Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung zur Umsetzung der Richtlinie 91/271/EWG über die Behandlung von kommunalem Abwasser (VOkomAbw) vom 3. Mai 1996 (SächsGVBl. S. 180), geändert durch Verordnung vom 6. Oktober 1998 (SächsGVBl. S. 547) wird wie folgt geändert: Eine Erlaubnis für das Einleiten von kommunalem Abwasser aus einer Abwasserbehandlungsanlage darf ab dem 1. Januar 2006 für Verdichtungsgebiete mit weniger als 2 000 EW nur erteilt werden, wenn durch ein Verfahren oder Entsorgungssystem sichergestellt wird, dass die aufnehmenden Gewässer den maßgeblichen Qualitätszielen sowie den Bestimmungen des zur Umsetzung der einschlägigen Richtlinien der Gemeinschaft erlassenen sächsischen Landesrechts entsprechen, insbesondere
In der Überschrift wird die Angabe „(VOkomAbw)“ durch die Angabe „(Sächsische Kommunalabwasserverordnung – SächsKomAbwVO)“ ersetzt.
§ 1 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 werden der Punkt am Ende des Absatzes durch ein Komma ersetzt und die Angabe „geändert durch Richtlinie 98/15/EG der Kommission vom 27. Februar 1998 (ABl. EG Nr. L 67, S. 29).“ angefügt.
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„ Verdichtungsgebiet: ein im Zusammenhang bebauter Teil einer Gemeinde in entsprechender Anwendung des § 34 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1997 (BGBl. I S. 2141, ber. 1998 S. 137), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 6 des Gesetzes vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3108, 3113), in dem Bebauung oder wirtschaftliche Aktivitäten ausreichend konzentriert sind für eine gemeinsame Entsorgung des anfallenden Abwassers. Unmittelbar aneinander grenzende Teile verschiedener Gemeinden im Sinne von Satz 1 gelten als ein Verdichtungsgebiet,“ bb) Am Ende von Nummer 5 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt. cc) Nach Nummer 5 werden folgende Nummern 6 und 7 angefügt: „6. „ Kanalisation: Leitungssystem, in dem kommunales Abwasser gesammelt und transportiert wird,
Empfindliches Gebiet: Ein nach Artikel 5 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang II der Richtlinie 91/271/EWG durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft als empfindliches Gebiet ausgewiesenes Gewässer.“
§ 2 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die vom Freistaat Sachsen ausgewiesenen empfindlichen Gebiete sind die in Anlage 1 aufgeführten Gewässer.“ bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Die räumliche Lage dieser empfindlichen Gebiete und ihrer Einzugsgebiete sowie der Einzugsgebiete von Nord- und Ostsee sind in der Übersichtskarte im Maßstab 1:1 000 000 ( Anlage 2) dargestellt; sie dient nur zur Information.“
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Die Worte „ob weitere empfindliche Gebiete auszuweisen sind“ werden durch die Worte „ob eine Anpassung des Bestands der im Freistaat Sachsen ausgewiesenen empfindlichen Gebiete durch eine Verordnung zur Änderung der Anlagen 1 und 2 erforderlich ist“ ersetzt.
Es wird folgender Satz 2 angefügt:
„Die Anforderungen der §§ 3 und 4 für diese Gebiete sind binnen sieben Jahren nach ihrer Ausweisung zu erfüllen.“
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Zusätzliche Anforderungen nach dieser Verordnung, die sich aus der Ausweisung empfindlicher Gebiete außerhalb des Freistaates Sachsen ergeben, sind,
wenn die Ausweisungen anlässlich der regelmäßigen Überprüfung gemäß Artikel 5 Abs. 6 Richtlinie 91/271/EWG erfolgen, binnen sieben Jahren und
wenn die Ausweisungen aufgrund der Verpflichtung gemäß Artikel 5 Abs. 1 Richtlinie 91/271/EWG erfolgen, unverzüglich nach Ausweisung zu erfüllen. Die oberste Wasserbehörde gibt den Zeitpunkt der Ausweisung empfindlicher Gebiete nach Satz 1 im Sächsischen Amtsblatt bekannt.“
§ 4 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Die Worte „an die Einleitungen“ werden gestrichen.
Die Angabe „vom 21. März 1997 (BGBl. I S. 566), geändert durch Verordnung vom 3. Juli 1998 (BGBl. I S. 1795), genannten Anforderungen gestellt werden“ wird ersetzt durch die Angabe „ in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Februar 1999 (BGBl. I S. 86), in der jeweils geltenden Fassung, gestellten Anforderungen eingehalten werden“.
Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt: „Hierbei ist von den Größenklassen der Abwasserbehandlungsanlagen auszugehen, die der Größe des Verdichtungsgebietes entsprechen.“
Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
„(2) Für das Einleiten von kommunalem Abwasser aus Verdichtungsgebieten mit mehr als 10 000 EW in empfindliche Gebiete oder Gewässer, die zum Einzugsgebiet empfindlicher Gebiete gehören, darf eine Erlaubnis nur erteilt werden, wenn die in der Abwasserverordnung genannten Anforderungen bereits vor Ablauf der in Absatz 1 genannten Fristen eingehalten werden. Satz 1 gilt für die Anforderungen an die Eliminierung von Stickstoffen nur, soweit das Einhalten dieser Anforderungen das Ausmaß einer bereits eingetretenen oder in naher Zukunft eintretenden Eutrophierung der empfindlichen Gebiete beeinflusst.
der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung zur Umsetzung der Richtlinie 78/659/EWG über die Qualität von Süßwasser, das schutz- oder verbesserungsbedürftig ist, um das Leben von Fischen zu erhalten (Sächsische Fischgewässerverordnung – SächsFischgewV) vom 3. Juli 1997 (SächsGVBl. S. 494), in der jeweils geltenden Fassung,
der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung zur Umsetzung der Richtlinie 76/160/EWG über die Qualität der Badegewässer (Sächsische Badegewässer-Verordnung – SächsBadegewV) vom 5. Juni 1997 (SächsGVBl. S. 464), in der jeweils geltenden Fassung, und
der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung über die Qualitätsanforderung an Oberflächengewässer für die Trinkwassergewinnung in Umsetzung der Richtlinien 75/440/EWG und 79/869/EWG (Trinkwassergewinnungsverordnung – SächsTWGewVO) vom 22. April 1997 (SächsGVBl. S. 400), in der jeweils geltenden Fassung.“
Absatz 7 wird wie folgt gefasst: „(7) Die staatliche Überwachung der Einleitungen und die Auswertung der Ergebnisse der staatlichen Überwachung und der ihnen gleichgestellten Ergebnisse der Eigenüberwachung richten sich nach der Abwasserverordnung.“
Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 angefügt: „(8) Die für die Erteilung zuständigen Behörden überprüfen in Abständen von vier Jahren die erteilten Erlaubnisse.“
§ 5 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Vor den Worten „der Industriebranchen“ wird die Angabe „mit mehr als 4 000 EW“ eingefügt.
Die Angabe „und aus Betrieben mit mehr als 4 000 EW eingeleitet werden soll“ wird gestrichen.
Die Angabe „Allgemeinen Rahmen-Verwaltungsvorschrift über Mindestanforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Rahmen-Abwasser-VwV) vom 8. September 1989 (GMBl. S. 518) in der jeweils gültigen Fassung“ wird durch das Wort „Abwasserverordnung“ ersetzt.
In Absatz 2 wird die Ziffer „7“ durch die Ziffer „8“ ersetzt.
In § 6 Absatz 2 wird nach dem Wort „Genehmigung“ die Angabe „nach Absatz 1“ eingefügt.
§ 7 wird wie folgt geändert:
Satz 1 wird wie folgt geändert:
Die Angabe „ , geändert durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 30. April 1998 (BGBl. I S. 823, 832)“ wird gestrichen.
Nach der Angabe „(BGBl. I S. 2455, 2457)“ wird die Angabe „ , in der jeweils geltenden Fassung“ eingefügt.
Die Worte „bestehen oder aufgrund dieser Gesetze“ werden durch die Worte „oder aufgrund einer nach diesen Gesetzen erlassenen Rechtsverordnung“ ersetzt.
In Satz 2 wird das Wort „Stickstoffelimination“ durch das Wort „Stickstoffeliminierung“ ersetzt.
§ 8 wird wie folgt gefasst: „§ 8 Berichte und Programme Landkreise und Gemeinden, sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts, natürliche und juristische Personen sowie Vereinigungen des Privatrechts sind verpflichtet, der zuständigen Wasserbehörde zur Aufstellung von Lageberichten über die Beseitigung von kommunalen Abwässern und Klärschlamm sowie zur Aufstellung von Programmen für den Vollzug dieser Verordnung und der in § 7 genannten Bestimmungen Auskünfte zur erteilen und Unterlagen vorzulegen.“
§ 9 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 werden die Worte „aus der Abwasserbehandlung“ gestrichen.
Satz 2 wird wie folgt geändert:
Die Ziffer „3.“ wird durch die Ziffer „6.“ ersetzt.
Nach der Angabe „(BGBl. I S. 446)“ wird die Angabe „ , in der jeweils geltenden Fassung“ eingefügt.
Die Anlage 1 wie folgt gefasst: Lfd. Nr. | Gewässer Lfd. Nr. | Gewässer 1 | Flöha, unterhalb TS Rauschenbach bis Pockau 2 | Freiberger Mulde, von Holzhau bis Berthelsdorf 3 | Hüttenteich 4 | Knappensee 5 | Mulde, unterhalb Stauwehr Neumühle bei Wurzen bis Mündung Lossa und von Mündung Mühlgraben nördlich von Eilenburg bis Mündung Schwarzbach 6 | Oberer Großhartmannsdorfer Teich 7 | Rothbächer Teich 8 | Schwarzer Schöps, von Sohland a. Rotstein bis Kreba 9 | Silbersee 10 | SP Lohsa 1, Fried. 11 | SP Radeburg I 12 | SP Radeburg II 13 | SP Witznitz 14 | Stausee Oberwald 15 | Triebisch, von Grillenburg bis Mündung Rothschönberger Stollen 16 | TS Bautzen 17 | TS Dröda 18 | TS Eibenstock 19 | TS Einsiedel 20 | TS Falkenstein 21 | TS Gottleuba 22 | TS Klingenberg 23 | TS Koberbach 24 | TS Lehnmühle 25 | TS Lichtenberg 26 | TS Malter 27 | TS Netzschkau 28 | TS Pirk 29 | TS Pöhl 30 | TS Quitzdorf 31 | TS Rauschenbach 32 | TS Saidenbach 33 | TS Werda 34 | TS Wolfersgrün 35 | Unterer Großhartmannsdorfer Teich 36 | Weiße Elster, von der deutsch-tschechischen Staatsgrenze bis Plauen 37 | Weiße Müglitz/Müglitz, von der deutsch-tschechischen Staatsgrenze bis Mündung Biela 38 | Wilde Weißeritz, von Rehefeld bis Mündung zur Vereinigten Weißeritz Erläuterung: TS = Talsperre SP = Speicher“
Die Anlage 2 wird wie folgt gefasst:
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.