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Als gemeinnütziges Siedlungsunternehmen im Sinne von § 1 Abs. 1 des Reichssiedlungsgesetzes wird mit Wirkung vom 30. Juni 1993 die Sächsisches Landessiedlung GmbH bestimmt.
Als Siedlungsunternehmen werden die Teilnehmergemeinschaften und Verbände der Teilnehmergemeinschaften im Sinne des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. August 1994 (BGBl. I S. 2187), bestimmt.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.