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Siedlungsbehörde im Sinne des § 4 Abs. 5 und § 6 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Reichssiedlungsgesetzes ist das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie.
Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft die Siedlungsunternehmen…
Die Aufgaben der Siedlungsbehörden nach den §§ 1, 2 und 4 des Gesetzes zur Ergänzung des Reichssiedlungsgesetzes nimmt die Enteignungsbehörde wahr.
Zuständige Behörde nach diesem Gesetz und Siedlungsbehörde im Sinne des Reichssiedlungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2331-1,…
Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft bestimmt, welche Behörden die nach diesem Gesetze der Siedlungsbehörde zustehenden Aufgaben und Befugnisse…
Der Leiter des Landesamtes für Agrarwirtschaft und Landentwicklung erlässt die Anordnungen nach § 22 des Reichssiedlungsgesetzes durch Beschluss.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.