§ 3 Abs. 1 JArbMASUrlG SLGesetz Nr. 1412 über Sonderurlaub für ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Jugendarbeit Vom 8. Juli 1998
Die Anträge sind mindestens zwei Wochen vor Beginn des Sonderurlaubs bzw. der Freistellung vom Schulbesuch dem Arbeitgeber oder der Schulleitung vorzulegen.
§ 3 Abs. 1 NRW-27464Gesetz zur Gewährung von Sonderurlaub für ehrenamtliche Mitarbeiter in der Jugendhilfe (Sonderurlaubsgesetz)
Sonderurlaub ist vom Berechtigten mit Zustimmung des Trägers der in § 1 genannten Maßnahmen zu beantragen. Der Antrag ist spätestens sechs Wochen vor dem…
§ 23 SUrlVVerordnung über den Sonderurlaub für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte sowie für Richterinnen und Richter des Bundes
Der Sonderurlaub ist unverzüglich nach Bekanntwerden des Anlasses zu beantragen. Sonderurlaub nach § 21 ist zeitnah zu beantragen.
§ 2 Abs. 2 NRW-27464Gesetz zur Gewährung von Sonderurlaub für ehrenamtliche Mitarbeiter in der Jugendhilfe (Sonderurlaubsgesetz)
Der Anspruch auf Sonderurlaub kann erst nach Ablauf von sechs Monaten, bei Berechtigten unter 21 Jahren von drei Monaten, nach der Einstellung in den Betrieb…