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Die Anträge sind mindestens zwei Wochen vor Beginn des Sonderurlaubs bzw. der Freistellung vom Schulbesuch dem Arbeitgeber oder der Schulleitung vorzulegen.
Der Sonderurlaub bzw. die Freistellung vom Schulbesuch kann nur verweigert werden, wenn ein unabweisbares betriebliches oder schulisches Interesse entgegensteht.
Dem Antrag auf Gewährung von Sonderurlaub bzw. Freistellung vom Schulbesuch ist eine Bescheinigung des Landesjugendamtes über die Feststellung der Voraussetzungen gemäß § 1 Abs. 2 beizufügen.