§ 23 SUrlV
Verfahren
Der Sonderurlaub ist unverzüglich nach Bekanntwerden des Anlasses zu beantragen. Sonderurlaub nach § 21 ist zeitnah zu beantragen.
Der Sonderurlaub ist unverzüglich nach Bekanntwerden des Anlasses zu beantragen. Sonderurlaub nach § 21 ist zeitnah zu beantragen.