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Im Landschaftsschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebietes verändern, den Naturhaushalt schädigen, das Landschaftsbild und den Naturgenuß beeinträchtigen oder sonst dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen.
Insbesondere ist es verboten:
Dauergrünland in Acker- oder Grabeland umzuwandeln,
Feuchtbiotope (Feuchtwiesen, Moore, Bruchwälder und bachbegleitende Wälder) zu entwässern oder durch meliorative Eingriffe zu beeinträchtigen,
stehende oder fließende naturnahe Gewässer (im Sinne von § 2 des Sächsischen Wassergesetzes) einschließlich deren Ufervegetation zu beseitigen oder zu schädigen,
Torf abzubauen.
fließende und stehende Gewässer sowie Feuchtgebiete einschließlich Feuchtwiesen zu schädigen, umzuwandeln oder zu beseitigen;
Grünland umzubrechen oder Saaten aller Art vorzunehmen;
Gehölze zu beschädigen oder zu beseitigen, die Bodenvegetation zu beschädigen oder Pflanzungen anzulegen;
Gewässer und Feuchtgebiete zu verunreinigen;
Grünland umzubrechen oder Saaten vorzunehmen;
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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