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für die Nutzung im Rahmen einer umweltgerechten Bewirtschaftung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang,
für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd und Fischerei,
für die sonstige bisher rechtmäßig ausgeübte Nutzung der Grundstücke, Straßen, Wege und Gewässer sowie der rechtmäßig bestehenden Einrichtungen, wie Freileitungen, Bahnanlagen und Kabelanlagen der öffentlichen Fernmeldeversorgung, in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang sowie deren Unterhaltung und Instandsetzung,
für Flächen, die der militärischen Nutzung gewidmet sind,
für notwendige Maßnahmen im Rahmen der Altlastsanierung,
für Maßnahmen aufgrund zum Zeitpunkt des Inkrafttretens vorliegender Verordnung rechtmäßig erteilter Bergbauberechtigungen,
für behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen,
für Pflegemaßnahmen, die von den zuständigen Naturschutzbehörden veranlaßt werden.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt 2 Normen, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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