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Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung über den Naturpark „Erzgebirge/Vogtland“ (Naturparkverordnung Erzgebirge/Vogtland) vom 9. Mai 1996 (SächsGVBl. S. 202), die durch Verordnung vom 4. Dezember 1997 (SächsGVBl. S. 684) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 3 Abs. 3 Nr. 1 wird wie folgt gefasst: „1. das Pflege- und Entwicklungskonzept (§ 6) unter Beteiligung des Regierungspräsidiums Chemnitz sowie der Regionalen Planungsverbände ‚Chemnitz-Erzgebirge‘ und ‚Südwestsachsen‘, des Landesforstpräsidiums, des Staatlichen Amtes für Ländliche Entwicklung Oberlungwitz, der Sächsischen Landesanstalt für Landwirtschaft – Fischereibehörde –, sowie weiterer vom Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft zu benennender Beteiligter zu erarbeiten, soweit erforderlich, fortzuschreiben und auf dessen Umsetzung hinzuwirken,“
§ 6 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 werden die Wörter „Staatsministerium für Umwelt und Landesentwicklung“ durch die Wörter „Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft“ ersetzt.
Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Vor der Bestätigung hat das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft das Benehmen mit dem Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit und dem Staatsministerium des Innern herzustellen.“
§ 9 Abs. 3 wird wie folgt geändert: In Satz 2 werden die Wörter „Staatsministerium für Umwelt und Landesentwicklung“ durch die Wörter „Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft“ ersetzt.
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