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Im Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Schutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können.
Insbesondere ist verboten:
bauliche Anlagen im Sinne der Sächsischen Bauordnung (SächsBO) vom 28. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 200), in der jeweils geltenden Fassung, zu errichten, zu ändern oder der Errichtung gleichgestellte Maßnahmen durchzuführen;
Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Ablagerungen, Grabungen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt in sonstiger Weise zu verändern;
Straßen, Wege, Pfade, Steige, Plätze oder sonstige Verkehrsanlagen anzulegen oder Anlagen dieser Art zu verändern;
Gewässer oder deren Ufer im Sinne von § 31 Abs. 2 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz – WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3245), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 17 60;1756) geändert worden ist, herzustellen, zu beseitigen oder wesentlich umzugestalten oder den Zustand des Grundwassers zu verändern oder sonst wie zu beeinträchtigen;
Leitungen zu errichten oder zu verlegen;
Abfälle oder sonstige Gegenstände zu lagern;
Feuer zu machen oder zu unterhalten, Lärm zu verursachen oder Hunde frei laufen zu lassen;
Plakate, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen;
mit motorgetriebenen Fahrzeugen aller Art einschließlich Wohnwagen zu fahren oder diese abzustellen;
Flächen außerhalb der markierten Wege und der markierten Skiloipen zu betreten, auf diesen Ski zu laufen oder Rad zu fahren;
zu reiten;
Düngemittel einzusetzen;
auf moorigen und anmoorigen Standorten Kalk auszubringen;
Pflanzen, ihre Teile oder Entwicklungsformen einzubringen, zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;
Tiere einzubringen, wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen, zu beunruhigen, anzulocken, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten oder Gelege der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;
Weihnachtsbaum- oder Schmuckreisigkulturen anzulegen;
Erstaufforstungen vorzunehmen;
zur Sichtbarmachung der Schutzgebietsgrenze aufgestellte amtliche Kennzeichen sowie Wegemarkierungen oder Wegweiser zu entfernen, zu zerstören oder zu beschädigen.
Auffüllungen oder Ablagerungen einzubringen;
Auffüllungen oder Ablagerungen einzubringen;
Auffüllungen oder Ablagerungen einzubringen;
Auffüllungen oder Ablagerungen einzubringen;
Auffüllungen oder Ablagerungen einzubringen;
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben 2.
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