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Nachfolgende Handlungen, die ebenfalls den besonderen Schutzzwecken zuwiderlaufen können, bedürfen der schriftlichen Erlaubnis der unteren Naturschutzbehörde:
Erstaufforstungen; § 4 Abs. 2 Nr. 14 bleibt unberührt;
Durchführung von Instandsetzungs- und Entlandungsmaßnahmen an Teichen, § 4 Abs. 2 Nr. 10 bleibt unberührt;
die Errichtung von Kläranlagen oder Abwassereinleiteinrichtungen;
die Ausbringung von mineralischem Dünger und Kalk;
die Anwendung chemisch-synthetischer Pflanzenschutzmittel zur Einzelpflanzenbekämpfung von Riesenbärenklau (Heracleum mantegazzianum) und großblättrigen Ampferarten;
die Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln im Wald.
Die Erlaubnis wird durch eine nach anderen Vorschriften notwendige Gestattung ersetzt, wenn diese im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde erteilt wird.
Nachfolgende Handlungen, die ebenfalls dem Schutzzweck nach § 3 zuwiderlaufen können, bedürfen der schriftlichen Erlaubnis der unteren Naturschutzbehörde:
Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die Handlung den Schutzzweck nach § 3 nicht beeinträchtigt und Wirkungen der in § 4 genannten Arten nicht zur Folge hat oder…
Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die Handlung den Schutzzweck nach § 3 nicht beeinträchtigt und Wirkungen der in § 4 genannten Art nicht zur Folge hat oder…
Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die Handlung den Schutzzweck nach § 3 nicht beeinträchtigt und Wirkungen der in § 4 genannten Art nicht zur Folge hat oder…
Dünger oder Pflanzenschutz-/Schädlingsbekämpfungsmittel auf Waldstandorte auszubringen;
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter 3 zurück und gilt ausdrücklich neben 2.
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