Gesetze
Gesetz wird geladen …
Folgende Maßnahmen, die ebenfalls nachteilige Auswirkungen auf den Schutzzweck nach § 3 im Schutzgebiet haben können, bedürfen der schriftlichen Erlaubnis der unteren Naturschutzbehörde:
Dünger oder Pflanzenschutz-/Schädlingsbekämpfungsmittel auf Waldstandorte auszubringen;
Kalk auf terrestrische Waldstandorte auszubringen;
feste oder fahrbare jagdliche Hochsitze aufzustellen;
Kirrungen anzulegen.
Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die Handlung den Schutzzweck nach § 3 nicht beeinträchtigt und Wirkungen der in § 4 genannten Arten nicht zur Folge hat oder solche Wirkungen durch Auflagen oder Bedingungen abgewendet werden können. Einer Erlaubnis bedarf es nicht bei Handlungen der Forst- und Jagdbehörden des Freistaates Sachsen, sofern diese im Einvernehmen mit der zuständigen unteren Naturschutzbehörde ergehen.
Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die Handlung den Schutzzweck nach § 3 nicht beeinträchtigt und Wirkungen der in § 4 genannten Art nicht zur Folge hat oder…
Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die Handlung den Schutzzweck nach § 3 nicht beeinträchtigt und Wirkungen der in § 4 genannten Art nicht zur Folge hat oder…
Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die Handlungen den Schutzzweck nach § 3 nicht beeinträchtigen und Wirkungen der in § 4 genannten Arten nicht zur Folge haben…
Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die Handlung den Schutzzweck nach § 3 nicht beeinträchtigt und Wirkungen der in § 4 genannten Arten nicht zur Folge hat oder…
Nachfolgende Handlungen, die ebenfalls dem Schutzzweck nach § 3 zuwiderlaufen können, bedürfen der schriftlichen Erlaubnis der unteren Naturschutzbehörde:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben 2.
Welche und warum — mit Abonnement