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§ 21 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes über die Errichtung einer Ingenieurkammer und zum Schutz der Berufsbezeichnung „Beratender Ingenieur“ im Freistaat Sachsen (Sächsisches Ingenieurkammergesetz – SächsIngKG) vom 19. Oktober 1993 (SächsGVBl. S. 989) wird wie folgt gefasst: „2. wenn innerhalb der letzten fünf Jahre vor Stellung des Eintragungsantrages a) von ihm eine eidesstattliche Versicherung nach § 807 ZPO abgegeben wurde, b) ein Konkurs-, Gesamtvollstreckungs- oder Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt worden ist oder c) ein Vergleichsverfahren über sein Vermögen zur Abwendung des Konkurses eröffnet wurde.“
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