Art. 4 Satz 3 Nr. 5 Buchst. b SN-20697Gesetz zur Einführung eines integrierten Bachelorgrades in der juristischen Ausbildung sowie zur Regelung von Datenübermittlungsbefugnissen der berufsständischen Versorgungswerke bei Auskunftsverlangen öffentlicher Stellen
ein Insolvenzverfahren über ihr oder sein Vermögen eröffnet war oder diese Eröffnung mangels Masse abgelehnt wurde oder
Art. 2 Nr. 4 SN-18873Gesetz zur Anpassung des Sächsischen Ingenieurgesetzes und des Sächsischen Architektengesetzes an die Richtlinie 2005/36/EG
§ 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 wird wie folgt gefasst: „5. wenn er sich im Vermögensverfall befindet, welcher vermutet wird, wenn innerhalb der letzten drei Jahre…
Art. 2 Nr. 1 Buchst. b SN-13832Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen
Die Angabe zu § 5b wird wie folgt gefasst: „§ 5b Verfahren in den Fällen des § 5a“.
Art. 2 Nr. 7 SN-17147Gesetz zur Neuregelung des Sächsischen Ingenieur- und Architektenrechts und zur Anpassung an die Richtlinie 2005/36/EG sowie zur Änderung des Gesetzes über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Energieeinsparung
In § 6 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „nach § 4 Abs. 1 Satz 1“ durch die Wörter „und dem Verzeichnis nach § 5 Absatz 7“ ersetzt.
Art. 1 Nr. 1 Buchst. e SN-10230Gesetz zur Änderung des Sächsischen Architektengesetzes und des Sächsischen Ingenieurgesetzes
In den Angaben zu den §§ 12, 13, 15, 22 und 25 wird jeweils das Wort „Architektenkammer“ durch die Wörter „Architektenkammer Sachsen“ ersetzt.