Gesetze
Gesetz wird geladen …
§ 12 Abs. 1 Nr. 4 des Sparkassengesetzes des Freistaates Sachsen (SächsSparkG) vom 7. Dezember 1993 (SächsGVBl. S. 1149) wird wie folgt gefasst: „4. Personen, gegen die wegen eines Verbrechens oder Vermögensvergehens ein Strafverfahren schwebt oder eine Strafe verhängt worden ist oder die innerhalb der letzten zehn Jahre eine eidesstattliche Versicherung nach § 807 der Zivilprozeßordnung abgegeben haben oder über deren Vermögen ein Konkurs-, Vergleichs-, Gesamtvollstreckungs- oder Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt worden ist,“.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.