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§ 8 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwertung der Liegenschaften der Westgruppe der Truppen vom 17. Dezember 1993 (SächsGVBl. S. 1256) wird wie folgt geändert:
In Satz 2 werden die Worte „Landkreise und“ gestrichen.
Satz 4 wird wie folgt gefaßt: „Der Erlösanteil nach Satz 2 wird auf die Gemeinden nach ihrer Einwohnerzahl verteilt.“.
§ 8 Abs. 2 wird um folgenden Satz 5 ergänzt: „Die Erlösanteile nach Satz 2 sind im Vermögenshaushalt zu veranschlagen und dürfen nur zweckgebunden für Investitionen zur Instandsetzung, Erneuerung und Erstellung von Einrichtungen und Anlagen der infrastrukturellen Grundversorgung verwendet werden.“.
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