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Dem § 10 Abs. 10 des Gesetzes über die Feststellung des Haushaltsplanes des Freistaates Sachsen für die Haushaltsjahre 2001 und 2002 (Haushaltsgesetz 2001/2002) vom 15. Dezember 2000 (SächsGVBl. S. 502, 2001 S. 97) werden folgende Sätze angefügt: „Die im Haushaltsplan 2001/2002 für das Haushaltsjahr 2002 aufgrund des Investitionsförderungsgesetzes Aufbau Ost veranschlagten Ausgaben können geleistet und Verpflichtungsermächtigungen in Anspruch genommen werden, ohne dass Einnahmen aufgrund des Investitionsförderungsgesetzes Aufbau Ost dem Staatshaushalt zufließen. Der 2002 als Bundesergänzungszuweisung vereinnahmte Betrag, der bis 2001 nach dem Investitionsförderungsgesetz Aufbau Ost bereitgestellt wurde, ist für investive Ausgaben zu verwenden.“
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