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Zapfen der nachstehenden Baumarten dürfen zur Verwendung als Zierzapfen jeweils nur zu den folgenden Zeiten geerntet werden:
Europäische und Japanische Lärche vom 1. Mai bis 31. August,
Douglasie vom 1. November bis 31. Mai,
alle übrigen dem Forstvermehrungsgutgesetz unterliegenden Nadelbaumarten vom 1. April bis 30. September.
Ausnahmen können in begründeten Einzelfällen vom Staatsbetrieb Sachsenforst zugelassen werden, wenn die Gewähr dafür gegeben ist, dass die Zapfen nicht zur Gewinnung von Saatgut in den Verkehr gebracht werden.
Zierzapfen nur zu bestimmten Zeiten des Jahres geerntet werden dürfen,
Zierzapfen dürfen nur zu folgenden Zeiten geerntet werden:
für das Sammeln von Pilzen gemäß § 14 SächsWaldG außerhalb der Sonderschutzzone ab dem 15. Juli bis zum 20. Oktober eines jeden Jahres;
das Sammeln von Pilzen und Beeren für den persönlichen Bedarf außerhalb der Flächen nach § 2 Abs. 5 beziehungsweise § 7 Abs. 1 Nr. 1 im Zeitraum zwischen dem 1.…
das Sammeln von Pilzen und Beeren für den persönlichen Bedarf außerhalb der Totalreservatszone nach § 2 Abs. 5 im Zeitraum zwischen dem 1. August und dem 15.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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