Gesetze
Gesetz wird geladen …
Vermehrungsgut aller dem Forstvermehrungsgutgesetz unterliegenden Baumarten darf nur unter Aufsicht des Wald- oder Baumbesitzers oder seines Beauftragten unmittelbar vom Ausgangsmaterial erzeugt werden.
forstliches Vermehrungsgut nur unter Aufsicht des Wald- oder Baumbesitzers oder seines Beauftragten unmittelbar vom Ausgangsmaterial erzeugt werden darf.
Forstliches Vermehrungsgut darf nur nach Maßgabe der folgenden Vorschriften erzeugt, in Verkehr gebracht, eingeführt oder ausgeführt werden.
Forstliches Vermehrungsgut darf nur unter Beachtung der Vorschriften des § 7 zur Erzeugung und nur von angemeldeten Forstsamen- oder Forstpflanzenbetrieben in…
Forstliches Vermehrungsgut, das in den Verkehr gebracht werden soll, ist durch die Forstsamen- oder Forstpflanzenbetriebe zum Zweck der Identitätssicherung bei…
Wenn die nach diesem Gesetz vorgesehenen Kontrollen des Verkehrs mit forstlichem Vermehrungsgut zu einer wirksamen Überwachung nicht ausreichen, kann das…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.