§ 22 Abs. 1 SeilbG NRWGesetz über die Seilbahnen in Nordrhein-Westfalen
Soweit eine in Betrieb befindliche Seilbahn nach bisherigem Recht ohne Genehmigung betrieben werden durfte, gilt die Seilbahn nach Maßgabe dieses Gesetzes als…
§ 31 Abs. 3 EisenbG SLGesetz Nr. 843 über Eisenbahnen und Seilbahnen Vom 26. April 1967
Für Seilbahnen, deren Bau oder Änderung bereits vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes genehmigt, mit deren Bau oder Änderung jedoch noch nicht begonnen worden ist…
Erwägungsgrund 68 32016R0424VERORDNUNG (EU) 2016/424 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 9. März 2016 über Seilbahnen und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/9/EG (Text von Bedeutung für den EWR)
Für die Inbetriebnahme von Seilbahnen, die bereits gemäß der Richtlinie 2000/9/EG errichtet wurden, ist eine Übergangsregelung vorzusehen.
§ 31 SeilschwebBahnV SLVerordnung über den Bau und Betrieb von Seilschwebebahnen Vom 13. Dezember 1974
Bestehende Anlagen und vorhandene Fahrzeuge bestehender Seilschwebebahnen sind den Bestimmungen dieser Verordnung bis zum 31. Dezember 1976 anzupassen. Nach…
§ 4 Abs. 1 SN-5160Genehmigung
Zum Bau und Betrieb sowie für wesentliche Erweiterungen und Änderungen von Seilbahnen ist eine Genehmigung erforderlich.